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Cyber-Grooming
Präventionstipps für Eltern, Kinder und Jugendliche

Phänomen-Beschreibung 

Cyber-Grooming ist die gezielte Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet. Die Tätergeben sich in Chats oder Online-Communitys gegenüber Kindern oder Jugendlichen als gleichaltrig aus, um sich so das Vertrauen der Minderjährigen zu erschleichen. Sie verfolgen meist das Ziel, sich auch in der „realen“ Welt mit den minderjährigen Opfern zu treffen und sie zu missbrauchen. Nicht selten überreden die Täter die Minderjährigen zuvor ihnen freizügige Selbstporträts zuzusenden. Diese werden dann als Druckmittel gegen die Minderjährigen eingesetzt, um sie zu weiteren Handlungen zu erpressen.

Rechtliche Einordnung

Im Januar 2015 sind einige Neuerungen im Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Im Wesentlichen wurde die EU-Richtlinie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung umgesetzt. Wenn eine Kontaktaufnahme im Netz zum Ziel hat, eine minderjährige Person real zu treffen und sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen, dann ist das möglicherweise eine strafbare Vorbereitungshandlung.

In Deutschland ist Cyber-Grooming bei unter 14-Jährigen verboten. Dafür wurde der § 176 Absatz 4 Nr. 3 StGB (Strafgesetzbuch) geschaffen und durch Absatz 4 Nr.4 den aktuellen Entwicklungen angepasst.

„(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer [...]

3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem
Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll

4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt."

Eine Strafbarkeit wegen Versuchs ist gemäß § 176 Absatz 6 StGB ausdrücklich ausgeschlossen. 

Was ist zu tun, wenn man auf diese Art „angemacht“ wird?
  • Sprich mit jemandem, dem du vertraust, zum Beispiel mit deinen Eltern, einem guten Freund oder deinen Lehrern. 
  • Triff dich nie allein mit einem dir nicht persönlich bekannten Chatpartner auch nicht aus Neugier.
  • Versende keine Bilder an Personen die du nur aus der virtuellen Welt kennst.

Wie können Eltern zur Verhinderung beitragen?

  • Sprechen Sie mit Ihren Kindern über die Problematik und achten Sie darauf, dass Ihre Kinder in Chats und sozialen
    Netzwerken keine persönlichen Angaben wie Adresse und Telefonnummer machen.
  • Helfen Sie Ihren Kindern bei den Einstellungen für die Privatsphäre in sozialen Netzwerken, um private Informationen auf ein Mindestmaß zu reduzieren und nur einem engen Personenkreis sichtbar zu machen.
  • Wirken Sie darauf hin, dass Kinder und Jugendliche verantwortungsvoll mit ihren Fotos und Videos umgehen und nicht alles posten.
  • Eltern und Pädagogen sind gefragt, sich mit dem Internet auseinanderzusetzen und sich gemeinsam mit den Kindern über mögliche Gefahren, aber auch den Nutzen des Internets auszutauschen.
  • Besprechen Sie mit Ihren Kindern den Unterschied zwischen einem „Freund“ im realen Leben und einem „Freund“ in der virtuellen Welt.

Strafbare Handlungen im Cybermobbing
(Stand 2017)

Die als Cybermobbing zusammengefassten Handlungen stellen separate Straftaten dar, die gemäß StGB geahndet werden können.

Grundsätzlich erfüllt Cybermobbing, je nachdem welche Form es annimmt, unterschiedliche Delikte. Teilweise erfüllen Bullys gleich mehrere Straftatbestände, wenn sie eine andere Person wiederholt belästigen. Welche Tatbestände Teil von Mobbingattacken im Internet sein können, zeigt Ihnen die folgende Übersicht:

Beleidigung (§185 StGB)

Laut der Rechtsprechung handelt es sich bei einer Beleidigung um einen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe einer Miss- oder Nichtachtung. Unfraglich ist dies bei der Verwendung von Schimpfworten der Fall.

Üble Nachrede (§186 StGB)

Eine solche liegt vor, wenn über eine Person Tatsachen behauptet und verbreitet werden, die nachweislich unwahr sind. Der üblen Nachrede ist ein diffamierender Charakter eigen, da die übermittelten Inhalte meist verächtlich sind oder für den Betreffenden negative Folgen nach sich ziehen. Dies ist beim Cybermobbing beispielsweise gegeben, wenn der Betreffende
als ausländerfeindlich dargestellt wird.

Verleumdung (§187 StGB)

Ähnlich wie die üble Nachrede ist auch die Verleumdung dadurch gekennzeichnet, dass verletzende, unwahre Sachverhalte über einen anderen geäußert werden. Derjenige, der sich der Verleumdung strafbar macht, ist sich der Unwahrheit seiner Aussagen vollends bewusst, handelt also wider besseren Wissens. 

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)

Dieses Delikt dient dem Schutz der Kommunikationssphäre und wird immer dann erfüllt, wenn eine vertrauliche Information aufgezeichnet oder abgehört und einem Dritten zugänglich gemacht oder veröffentlicht wird. Leitet ein Bully also eine intime SMS des Opfers weiter, erfüllt er damit unter Umständen den § 201 StGB.

In Ausnahmefällen kann ein solcher Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Opfers jedoch auf Grundlage eines Notstands gerechtfertigt sein. 

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)

Strafbar macht sich eine Person hiernach, wenn sie von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem geschützten Raum (beispielsweise einer Toilette oder einer Umkleidekabine) befindet, Bildaufnahmen anfertigt oder überträgt. Ebenso steht die Veröffentlichung solcher Aufnahmen unter Strafe. Der Paragraph deckt zudem Fälle von Kinderpornographie ab. Die Verbreitung beschämender Party-Fotos oder privater Nacktbilder, wie es beim Cybermobbing durchaus üblich sein kann, fällt demzufolge unter diesen Straftatbestand.

Nötigung (§ 240 StGB)

Schutzgut ist hier die Freiheit der Willensentschließung und –betätigung. Dem Opfer wird durch den Täter eine bestimmte Verhaltensweise aufgezwungen. Dies bewerkstelligt der Nötigende entweder durch eine Drohung oder mittels Gewaltanwendung.
Ein Bully könnte sich beispielsweise der Nötigung strafbar machen, wenn er sein Opfer zwingt, die Wohnung nicht zu verlassen, da er diesem andernfalls eine Körperverletzung zufügen werden.

Bedrohung (§ 241 StGB)

Eine Bedrohung verwirklicht sich durch das Inaussichtstellen eines Verbrechens, welches entweder gegen den Bedrohten selbst oder gegen nahestehende Personen verübt werden soll. Droht der Bully also damit, den Schikanierten umzubringen, liegt eine strafrechtliche Bedrohung vor.

Nachstellung (§ 238 StGB)

Besser bekannt unter der Bezeichnung „Stalking“ wird hier ein beharrlich hergestelltes, vom Opfer unerwünschtes Näheverhältnis bestraft. Kontaktiert ein Bully eine Person permanent mit Mails, SMS oder Posts, begeht er eine Nachstellung im Sinne des Strafgesetzbuches. 

Delikte zur Anzeige bringen: Wie verfasse ich eine Anzeige?

Wie verfasse ich eine Anzeige?

Strafanzeigen kann man heutzutage auch online verfassen. Eine Strafanzeige ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. 

Eine Anzeige sollte folgende Daten enthalten: 

  • Bezeichnung der Straftat
  • Tatort (genaue Adresse mit Ort, Straße und Hausnummer) bzw. Beschreibung der Örtlichkeit, wenn ersteres nicht möglich ist.
  • Tatzeit (Datum und Uhrzeit bzw. Tatzeitraum)
  • Tatverdächtige Person (mit vollständigen Personalien soweit bekannt: Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Meldeanschrift und telefonischer Erreichbarkeit oder E-Mail-Adresse)
  • Anzeigende Person und geschädigte Person ( mit vollständigen Personalien, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort. Meldeanschrift und telefonischer Erreichbarkeit
  • Zeugen (mit vollständigen Personalien, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Erreichbarkeiten)
  • genaue Beschreibung von evtl. entwendeten/unterschlagenen/abhanden gekommenen, beschädigten Gegenständen (evtl. Kopie von Rechnungen/ Fotos). Gegenstandsnummern und Nummern von Dokumenten (siehe Beiblatt - dies wird für Ausschreibungen/Fahndungen benötigt) 
  • ungefähre Höhe des entstandenen Schadens
  • genaue Schilderung des Sachverhaltes
  • Die Formulierung: "Ich stelle wegen aller infrage kommenden Delikte Strafantrag."
  • Unterschrift unter das Schreiben
  • Belege für den dargestellten Sachverhalt anbei (ausgedruckte WhatsApp-Verläufe und E-Mails, Kopien von Rechnungen und Briefen, Fotos)

Wie werden nach Eingang Ihres Schreibens mit Ihnen Kontakt aufnehmen und alle weiteren Schritte veranlassen. 


Verbreitung von ‚Kettenbriefen‘ über Messenger Dienste

Präventionshinweise für Eltern, Lehrerinnen und- Lehrer, Kinder und Jugendliche

Phänomenbeschreibung

In Chats bei Messenger-Diensten kursieren immer wieder sogenannte Kettenbriefe oder Kettennachrichten. Sie haben stets eine ähnliche Form: In Text- oder Audiodateien wird dazu aufgefordert, eine Nachricht innerhalb von kurzer Zeit an eine bestimmte Anzahl von Personen weiterzuleiten. Die Nachrichten werden von Absendern oft mit dem Ziel versendet, Angst und Schrecken zu erzeugen oder auch, um einen geschmacklosen Scherz weiter zu verbreiten. Je nach Art der Nachricht wird dem Empfänger am Ende entweder großes Glück versprochen, wenn er der Aufforderung nachkommt, oder gedroht, sollte er die Nachricht nicht weiterleiten. Die Einschüchterungsversuche reichen bis hin zu Morddrohungen. Insbesondere bei Kindern können solche Nachrichten Angst auslösen.
Deshalb empfiehlt die Polizei:

  • Schicken Sie solche Nachrichten nicht weiter.
  • Sprechen Sie als Eltern oder Lehrer mit Ihren Kindern oder Schülern darüber und nehmen Sie ihnen ggf. die Angst.
  • Schalten Sie die Polizei bei dem Verdacht einer Straftat ein.

Weitere Präventionshinweise des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen finden Sie hier:

Tipps für Eltern

  • Aufklären und Ängste nehmen: Sprechen Sie mit Ihren Kindern über das Phänomen der Kettenbriefe und deren Inhalt.
  • Nicht in die Falle tappen: Sorgen Sie dafür, dass die Nachricht nicht weitergeleitet wird.
  • Ignorieren und löschen: so wie jeden anderen Link aus unbekannter Quelle, der Schadsoftware oder Abo-Fallen enthalten könnte.
  • Verdacht einer Straftat: Schalten Sie die Polizei ein.
Tipps für Lehrerinnen und Lehrer
  • Nehmen Sie Ihren Schülern die Angst, erklären Sie ihnen das Phänomen und dessen Inhalt.
  • Sorgen Sie dafür, dass die Nachricht nicht weitergeleitet wird.
  • Erklären Sie im Rahmen Ihres Unterrichts, wie Ihre Schülerinnen und Schüler sicher mit digitalen Medien und dem Smartphone umgehen.
  • Klären Sie Ihre Schüler über Risiken und Gefahren von Messenger-Diensten auf.
  • Schalten Sie die Polizei ein, wenn der Verdacht einer Straftat besteht.
Tipps für Kinder und Jugendliche
  • Manche Kettenbriefe wollen euch Angst machen und euch zwingen, etwas zu tun. Lasst euch nicht darauf ein!
  • Am besten öffnet ihr erst gar keine Nachrichten, deren Absender ihr nicht kennt.
  • Schickt solche Nachrichten nicht weiter. Habt keine Angst oder Sorge, wenn jemand etwas fordert oder euch droht. Ignoriert es und sprecht mit euren Eltern oder Lehrern darüber.
  • Unter Umständen kann sich hinter diesen Nachrichten sogar eine Software verstecken, die Schaden auf euren Handys anrichtet oder euch in eine Abofalle lockt.
  • Euer Smartphone sollte auf alle Fälle mit einem aktuellen Virenschutz versehen sein.
  • Lasst euch von euren Eltern dabei helfen. Nehmt ggf. auch gemeinsam Einstellungen vor, die euch vor solchen Nachrichten schützen.
  • Nicht alle Messenger-Dienste und Apps sind für Kinder und Jugendliche geeignet. WhatsApp ist z. B. erst ab 16 Jahren. Den Umgang damit kann man aber frühzeitig üben. Macht das zusammen mit euren Eltern.
Medienkompetenz will erlernt sein: machen Sie Ihr Kind fit!
  • Nicht von Null auf Hundert: Führen Sie Ihre Kinder schrittweise und maßvoll in die digitale Welt ein.
  • Kein uneingeschränkter Zugriff:
  • Begrenzen Sie die Möglichkeiten und die Zeiten. Seien Sie dabei.
  • Machen Sie Ihr Kind fit: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind die Gefahren von Messenger-Diensten kennt und darauf angemessen reagieren kann.
  • Kompetent und interessiert: Seien Sie in der Lage Fragen zu Smartphones, Tablets, etc. zu beantworten. Das setzt voraus, dass Sie sich selbst mit Funktionen und den Risiken der Geräte auskennen.
  • Smartphone sichern: Ein aktueller Virenschutz ist ein Muss. Denken Sie auch über eine Kindersicherung für das Gerät nach.
  • Achtung: Nicht alle Messenger-Dienste und Apps sind für Kinder und Jugendliche geeignet. Das Mindestalter für WhatsApp-Nutzer liegt z. B. laut Betreiber erst bei 16 Jahren.

Übersicht über die Altersbestimmungen der (aktuell) relevantesten social media Plattformen lt. AGBs und Datenschutzverordnung

(Stand 23.03.2022)


AGB’s
(Auszüge offizielle AGB’s der App)

Gesetze
(Datenschutz-Grundverordnung § 8)

WhatsApp /
Facebook

Mind. 13 Jahre mit Zustimmung der Eltern/ mind. 16 Jahre ohne Einschränkung

Mind. 16 Jahre / mit Zustimmung der Eltern, mind. 13 Jahre

Instagram

Mind. 13 Jahre alt ohne Einschränkung
Profile von Personen unter 13 Jahren dürfen durch Instagram gelöscht werden

Mind. 16 Jahre / mit Zustimmung der
Eltern mind. 13 Jahre

Snapchat

Mind. 13 Jahre alt und in der Lage einen rechtlich bindenden Vertrag zu schließen

Mind. 16 Jahre / mit Zustimmung der
Eltern mind. 13 Jahre

BGB § 106 ff.
Selbstständig kann ein rechtlich
bindender Vertrag mit 18 Jahren
abgeschlossen werden, ansonsten
müssen die Eltern vorab zustimmen

YouTube

Sie dürfen die Dienste nicht nutzen und die Bestimmungen nicht annehmen, sofern
(a) Sie noch nicht das rechtlich erforderliche Alter für den Abschluss eines bindenden Vertrags mit YouTube erreicht haben, oder
(b) Sie nach dem Recht des Staates, in dem Sie wohnhaft sind oder von dem aus Sie auf die Dienste zugreifen oder diese nutzen

Mind. 16 Jahre / mit Zustimmung der Eltern, mind. 13 Jahre
BGB § 106 ff.
Selbstständig kann ein rechtlich
bindender Vertrag mit 18 Jahren
abgeschlossen werden, ansonsten
müssen die Eltern vorab zustimmen

TikTok
(ehemals
musical.ly)

Wenn Sie unter 13 Jahre alt sind, dürfen Sie die Dienste zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise benutzen oder darauf zugreifen.
Mit Zugriff oder Nutzung unseres Dienstes versichern Sie, entweder mind. 18 Jahre alt zu sein oder aufgrund einer vorherigen Einwilligung des/der volljährigen Erziehungs-berechtigten zur Nutzung unseres Services berechtigt zu sein.

Mind. 16 Jahre / mit Zustimmung der Eltern, mind. 13 Jahre


Weitergehende Informationen

Ausführliche Informationen für den sicheren Umgang mit dem Handy und dem Internet finden Sie auf der Seite der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes 

Herausgeber:
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Abteilung 3, Dezernat 32, Sachgebiet 32.1
Prävention von Jugend-, Gewalt- und Drogenkriminalität, Kinder-/Jugend- und Opferschutz
Völklinger Str. 49
40221 Düsseldorf
Tel.: 0211 939-0
Fax: 0211 939-4119
E-Mail: landeskriminalamt@polizei.nrw.de
Internetseite: www.lka.nrw.de